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   BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B   

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https://dejure.org/2011,23751
BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B (https://dejure.org/2011,23751)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B (https://dejure.org/2011,23751)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 81/10 B (https://dejure.org/2011,23751)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erfordernis einer erneuten Anhörung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - rechtliches Gehör - Erfordernis erneuter Anhörungsmitteilung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - rechtliches Gehör - Erfordernis erneuter Anhörungsmitteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erfordernis einer erneuten Anhörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 37/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, Anhörung Beteiligter

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B
    Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) , das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr 5; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 S 11 f mwN) .

    Es handelt sich insoweit vielmehr um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO; denn die Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank ohne ehrenamtliche Richter (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 40; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 RdNr 10) .

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B
    Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) , das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr 5; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 S 11 f mwN) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist nämlich eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert (vgl zB: BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 S 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 153 RdNr 20, 20a mwN) .

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B
    So sind sowohl ein wiederholter Entgeltverzicht aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs als auch private Betriebseinlagen in fünfstelliger Höhe Gesichtspunkte, die im Falle ihrer Erweislichkeit vom LSG im Rahmen der zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gebotenen Gesamtabwägung (stRspr vgl nur BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 15 ff mwN) mit zu würdigen gewesen wären.
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B

    Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B
    Es handelt sich insoweit vielmehr um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO; denn die Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank ohne ehrenamtliche Richter (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 40; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 RdNr 10) .
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist nämlich eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert (vgl zB: BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 S 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 153 RdNr 20, 20a mwN) .
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 29/00 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung der Berufung durch Beschluß -

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B
    Es handelt sich insoweit vielmehr um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO; denn die Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank ohne ehrenamtliche Richter (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 13 S 40; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 RdNr 10) .
  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Nichtbefolgung einer Beweisanregung

    Auszug aus BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 81/10 B
    Das LSG muss den Beteiligten dann vor der Beschlussfassung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben und sie darauf hinweisen, dass das Gericht dem neuen Vorbringen, insbesondere Beweisanträgen, nicht zu folgen beabsichtigt, sondern am Verfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG festhält (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 1 Leitsatz 2 und RdNr 6 f; Keller, aaO, § 153 RdNr 20a) .
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 37/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung

    Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots rechtlichen Gehörs, das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - Juris RdNr 8 mwN) und dem nur Genüge getan ist, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 12 mwN) .

    Eine neue Anhörung ist daher zB dann erforderlich, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, oder wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind, das Berufungsgericht aber gleichwohl dem neuen Vorbringen, insbesondere Beweisanträgen, nicht zu folgen beabsichtigt, sondern am Verfahren nach § 153 Abs. 4 S 1 SGG festhalten will (BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - Juris RdNr 8 mwN) .

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 62/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verfahrensrüge im

    Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) , das bei der Wahl des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl BSG Beschlüsse vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - juris RdNr 8, vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr 5 und vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 S 11 f mwN) .

    Eine erneute Anhörung ist daher schon dann notwendig, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, oder wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind (BSG Beschlüsse vom 10.10.2017 - B 12 KR 37/17 B - juris RdNr 9; vom 12.12.2011 - B 7 AL 29/11 BH - juris RdNr 7; vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - juris RdNr 8 und vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 1 RdNr 6 f; Bienert, NZS 2012, 885, 890; Keller, aaO, § 153 RdNr 20a) .

  • BSG, 26.05.2020 - B 2 U 25/20 B

    Verletztenrente nach einer höheren MdE

    Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) , das bei der Wahl des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl BSG Beschlüsse vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - juris RdNr 8, vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 5 RdNr 5 und vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 S 11 f mwN) .

    Eine erneute Anhörung ist daher schon dann notwendig, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, oder wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind (BSG Beschlüsse vom 10.10.2017 - B 12 KR 37/17 B - juris RdNr 9, vom 12.12.2011 - B 7 AL 29/11 BH - juris RdNr 7, vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - juris RdNr 8 und vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 1 RdNr 6 f; Bienert, NZS 2012, 885, 890; Keller, aaO, § 153 RdNr 20a) .

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